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Änderung § 39 OffshoreBergV vom 31.12.2018

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§ 39 OffshoreBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 39 OffshoreBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen


(1) 1 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. schwere Unfälle,

2. unmittelbare ernste Gefahren,

3. andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:

a) Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

b) Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:

aa) die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,

bb) die Reinhaltung des Meeres,

cc) die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder

dd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,

c) Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder

(Text alte Fassung)

d) Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 der Strahlenschutzverordnung eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

(Text neue Fassung)

d) Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

2 Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. 3 § 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und

3. in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.