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Abschnitt 6 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 6 Sonstige Pflichten

§ 37 Betriebsanweisungen



(1) 1Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. 2Dies gilt insbesondere für

1.
das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität der Plattformen,

2.
das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen an den Plattformen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,

3.
das Landen und Starten von Hubschraubern sowie deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,

4.
das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,

5.
das Warten und Instandsetzen von elektrischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,

6.
Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,

7.
Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,

8.
den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und

9.
den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.

(2) 1Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Betriebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unterweisen. 2Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.


§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen



(1) 1Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen

1.
auf dem neuesten Stand zu halten,

2.
übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und

3.
den verantwortlichen Personen und den mit der Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Überprüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.

2Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.

(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere

1.
die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtungen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei Plattformen die Konstruktionsmitteilung der Plattform sowie bei beweglichen Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,

2.
die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel einschließlich der Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,

3.
die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,

4.
die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,

5.
Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,

6.
Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,

7.
die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,

8.
die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Einrichtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen,

9.
im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie

10.
den Text der Offshore-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.


§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen



(1) 1Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
schwere Unfälle,

2.
unmittelbare ernste Gefahren,

3.
andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:

a)
Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

b)
Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:

aa)
die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,

bb)
die Reinhaltung des Meeres,

cc)
die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder

dd)
die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,

c)
Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder

d)
Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

2Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. 3§ 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und

3.
in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.