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Änderung Artikel 2 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 06.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden.'

2. Absatz 5 wird aufgehoben.



 
 

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