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Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (StrVerjFrG k.a.Abk.)
G. v. 13.04.1965 BGBl. I S. 315; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 25.06.1969 BGBl. I S. 645
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 450-10 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 450-10 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
§ 1 Ruhen der Verfolgungsverjährung
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.
§ 2 Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.
§ 3 Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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