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Änderung Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 14.02.2017

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2017 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt mit Ablauf des 16. Februar 2017 an wieder in ihrer am 16. August 2016 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)