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§ 1 - Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:
- 1.
- das Bundeseisenbahnvermögen,
- 2.
- die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
- 3.
- die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.
Zitierungen von § 1 UVBKostErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UVBKostErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVBKostErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UVBKostErstV Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
... Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und ...
§ 3 UVBKostErstV Festsetzung und Berechnung der Kosten
... Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des ... Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im ... Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 ...
§ 4 UVBKostErstV Meldung der Beschäftigtenzahlen
... Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des ... und Beamten. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den ...
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