Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)

V. v. 14.08.2016 BGBl. I S. 1980 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 827-23-1 Organisationsrecht

§ 2 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben



Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).



 

Zitierungen von § 2 UVBKostErstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UVBKostErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBKostErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UVBKostErstV Festsetzung und Berechnung der Kosten
... 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die ...