Tools:
Update via:
§ 2 - Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)
§ 2 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).
Zitierungen von § 2 UVBKostErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UVBKostErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVBKostErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 UVBKostErstV Festsetzung und Berechnung der Kosten
... 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12165/a200510.htm