Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (2. BLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981 (Nr. 41); Geltung ab 23.08.2016
|

Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. August 2016 BLV § 13, § 15, § 16, § 17, § 21, § 23, § 25, § 36, § 50, § 52, § 55, Anlage 1

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst:

„§ 55 Übergangsregelung zu § 27".

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule des Bundes" durch die Wörter „Hochschule des Bundes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur Dauer eines Jahres" durch die Wörter „bis auf ein Jahr" ersetzt.

3.
In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „bis zur Dauer von sechs Monaten" durch die Wörter „bis zu sechs Monaten" ersetzt.

5.
In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt" gestrichen.

6.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1.
eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder

2.
einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1.
des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2.
des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3.
des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4.
des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 6 bis 8.

d)
Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

8.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden."

9.
In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule des Bundes" durch die Wörter „Hochschule des Bundes" ersetzt.

10.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien."

11.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2018" ersetzt.

12.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Übergangsregelung zu § 27

Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann."

13.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 werden die Wörter „oder künstlerischer" und die Wörter „Ärztin/Arzt;" gestrichen.

b)
In den Nummern 20 und 21 werden jeweils die Wörter „oder künstlerischer" gestrichen.

c)
Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Leitende Dekanin/Leitender Dekan;"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;".

bb)
Nach der Angabe

„Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;".

cc)
Nach der Angabe

„Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;".



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BLVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 7 BPflRÄndG Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...