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Änderung § 20 AbLaV vom 01.10.2016
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§ 20 AbLaV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 20 AbLaV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2241 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Juli 2016. (2) 1 Diese Verordnung tritt nicht vor dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. (3) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember 2023 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. (2) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember 2023 außer Kraft. |
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