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Synopse aller Änderungen der ZMediatAusbV am 01.03.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch Artikel 1 der 2. ZMediatAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZMediatAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Fortbildungsveranstaltung
§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision
(Text neue Fassung)

§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
§ 6 *) Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
§ 7 Übergangsbestimmungen
§ 8 Hemmung von Fristen
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Inhalte des Ausbildungslehrgangs


Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs

§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat.

(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.



(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.

(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.

(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. 2 Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.

(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.

(6) 1 Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist. 3 Die Bescheinigung muss enthalten:



(4) 1 Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2 Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. 3 Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.

(5) 1 Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. 2 Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.

(6) 1 Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. 3 Die Bescheinigung muss enthalten:

1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,

2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,

3. Datum und Ort der Ausbildung,

4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision sowie

6. Name und Anschrift des Supervisors.



5. Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,

6. Name und Anschrift des Supervisors sowie

7. anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.


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§ 3 Fortbildungsveranstaltung




§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. 3 Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.



(1) 1 Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. 3 Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung 'zertifizierter Mediator'. 4 Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist

1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder

2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung muss enthalten:



(3) 1 Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung muss enthalten:

1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,

2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,

3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie

4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2 Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. 2 Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(2) 1 Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. 2 Diese Bescheinigung muss enthalten:

1. Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators,

2. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision,

3. anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie

4. Name und Anschrift des Supervisors.



 

§ 7 Übergangsbestimmungen


(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. 2 Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen.

(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 am 1. September 2017 zu laufen. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.



(2) 1 Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. 2 Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung eine Bescheinigung auszustellen.

(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung am 1. September 2017 zu laufen. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.

(4) 1 Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung

1. die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder

2. die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.

2 Satz 1 gilt jedoch nur, wenn der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung erfüllt.


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Inhalte des Ausbildungslehrgangs




Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs



Nummer | Inhalt des Ausbildungslehrgangs | Stundenzahl
(Zeitstunden)

I | II | III

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1. | Einführung und Grundlagen der Mediation
a) Grundlagen der Mediation
aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation
b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen
Konfliktbeilegungsverfahren
c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation
|
18 Stunden

2. | Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation
a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation
aa) Mediationsvertrag
bb) Stoffsammlung
cc) Interessenerforschung
dd) Sammlung und Bewertung von Optionen
ee) Abschlussvereinbarung
b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation
aa) Einzelgespräche
bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
cc) Einbeziehung Dritter
c) Weitere Rahmenbedingungen
aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
bb) Dokumentation/Protokollführung
| 30
Stunden

3. | Verhandlungstechniken und -kompetenz
a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse
b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung
nach
dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive
Verhandlungstechniken
| 12 Stunden



1. | Einführung und Grundlagen der Mediation
a) Grundlagen der Mediation
aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation
b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen
Konfliktbeilegungsverfahren
c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation | 18 Stunden

2. | Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation
a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation
aa) Mediationsvertrag
bb) Stoffsammlung
cc) Interessenerforschung
dd) Sammlung und Bewertung von Optionen
ee) Abschlussvereinbarung
b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation
aa) Einzelgespräche
bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
cc) Einbeziehung Dritter
dd) Online-Mediation, Digitalkompetenz

c) Weitere Rahmenbedingungen
aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
bb) Dokumentation/Protokollführung | 40 Stunden

3. | Verhandlungstechniken und -kompetenz
a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse
b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln,
Verhandlung nach
dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken,
distributive Verhandlungstechniken
| 12 Stunden

4. | Gesprächsführung, Kommunikationstechniken
a) Grundlagen der Kommunikation
b) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken,
Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)
c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming,
Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)
d) Visualisierungs- und Moderationstechniken
e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen,
Machtungleichgewichte) | 18 Stunden

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5. | Konfliktkompetenz
a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen;
Konflikttypen)

b) Erkennen von Konfliktdynamiken
c) Interventionstechniken | 12 Stunden



5. | Konfliktkompetenz
a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse;
Eskalationsstufen; Konflikttypen)

b) Erkennen von Konfliktdynamiken
c) Interventionstechniken | 12 Stunden

6. | Recht der Mediation
a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit,
Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung
b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs
c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes | 6 Stunden

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7. | Recht in der Mediation
a) Rolle des Rechts in der Mediation
b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung
in der Mediation durch den Mediator
c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von
Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher
Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen
e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation
f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung
g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter
Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit | 12 Stunden



7. | Recht in der Mediation
a) Rolle des Rechts in der Mediation
b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung
in der Mediation durch den Mediator
c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von
Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher
Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen
e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation
f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der
Abschlussvereinbarung

g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter
Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit | 12 Stunden

8. | Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis
a) Rollendefinition, Rollenkonflikte
b) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt
und innere Haltung)
c) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum
Konflikt
d) Macht und Fairness in der Mediation
e) Umgang mit eigenen Gefühlen
f) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen
Prägung und Sozialisation) | 12 Stunden

vorherige Änderung

Gesamt: | 120 Stunden



Gesamt: | 130 Stunden