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Änderung § 29 MsbG vom 27.05.2023
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§ 29 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 29 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten: | (Text neue Fassung) (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten: |
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, | |
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. (2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten: | 2. bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. (2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten: |
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie | |
2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt. | 2. bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt. |
(3) 1 Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. 2 Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. | |
(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten. (5) 1 Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. 2 Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen. | (4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten. |
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