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Änderung § 62 MsbG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 62 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers


(Text neue Fassung)

§ 62 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Anlagenbetreibers


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber standardmäßig zumindest folgende Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen:

1. Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch,

2. abrechnungsrelevante Informationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,

3. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,

4. Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils,

vorherige Änderung

5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.



5. die Informationen aus § 53.

(2) 1 Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. 2 Alternativ können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen kann.




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