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Änderung § 23 MsbG vom 27.07.2021
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§ 23 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 23 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | |
(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können: 1. moderne Messeinrichtungen, 2. Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 3. Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und 4. Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1. (2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können. | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. |
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