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Änderung § 30 MsbG vom 27.07.2021

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§ 30 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 30 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen


(Text alte Fassung)

1 Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies feststellt. 2 Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten4 bereit.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon feststellt. 2 Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten4 bereit.

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4 www.bsi.bund.de



 (keine frühere Fassung vorhanden)