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Änderung § 33 MsbG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 10 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 33 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen: | (Text neue Fassung) (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen: |
1. die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways, 2. die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway, 3. die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und, 4. soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Steuerungseinrichtungen. (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen. |
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