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Änderung § 56 MsbG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 10 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 56 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Erhebung von Netzzustandsdaten | |
(1) 1 Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. 2 Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden 1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | |
(Text alte Fassung) 2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder | (Text neue Fassung) 2. an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder |
3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden. (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen. (3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren. |
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