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Änderung § 66 MsbG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 11 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 66 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 66 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | |
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: 1. Durchführung der Netznutzungsabrechnung, 2. Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 3. Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. (aufgehoben) 5. Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, 6. Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, 7. Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, 8. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | |
(Text alte Fassung) 9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, | (Text neue Fassung) 9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, |
10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat 1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, 2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, 3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. |
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