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Änderung § 69 MsbG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 11 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 69 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 69 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung | |
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: 1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten, 2. Durchführung eines Lieferantenwechsels, 3. Durchführung eines Tarifwechsels, 4. Änderung des Messverfahrens, 5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung, 6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung, | |
(Text alte Fassung) 7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | (Text neue Fassung) 7. (weggefallen) |
8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant 1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen, 2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen, 3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen. (3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. |
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