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Änderung § 26 MsbG vom 27.05.2023
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§ 26 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 26 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus | |
(1) 1 Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch: | |
(Text alte Fassung) 1. die Analyse, Priorisierung und Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators, | (Text neue Fassung) 1. die Analyse, Priorisierung und eine in Abhängigkeit von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators, |
2. die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2, 3. die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe. 2 Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden. | |
(2) 1 Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten4 bereit. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren. | (2) 1 Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten4 bereit. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren. |
--- 4 www.bsi.bund.de |
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