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Änderung § 32 MsbG vom 27.05.2023
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§ 32 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 32 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. 2 § 61 Absatz 3 ist zu beachten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. 2 § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze. |
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