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Änderung § 37 MsbG vom 27.05.2023
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§ 37 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 37 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über 1. den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, 2. ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und 3. mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2. 2 Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. |
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen. |
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