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Änderung § 42 MsbG vom 27.05.2023
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§ 42 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 42 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Fristen | |
(Text alte Fassung) (1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden beginnend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben. (2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge werden zum 31. März eines jeden Jahres erteilt. | (Text neue Fassung) Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen. |
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