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Änderung § 31 MsbG vom 25.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 31 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Agiler Rollout, Anwendungsupdate


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:

1. Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,

2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder

3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.

2 Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung.

vorherige Änderung

(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.



(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die §§ 30 und 35 Anwendung.

(heute geltende Fassung)