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Änderung § 33 MsbG vom 25.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 33 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen


(Text neue Fassung)

§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen festzulegen, einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4;

2. abweichend von
§ 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;

3. abweichend von
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen;

4. abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1
den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.

(2) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen.



(1) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

1. einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 32 sowie einzelne oder alle Vermutungstatbestände nach § 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen oder Vermutungstatbestände festzulegen;

2. Regelungen zu treffen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Auffangmessstellenbetreiber oder
einer Gruppe von Auffangmessstellenbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der sofortigen Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers nach § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes sowie mit der Übernahme des Notbetriebs nach § 11 Absatz 2 oder des Übergangs der Grundzuständigkeit nach § 11 Absatz 4, und zur Methodik, wie diese besonderen Kostenbelastungen bundesweit im Rahmen der Entgelte für den Messstellenbetrieb und der besonderen Regelungen für Netzentgelte nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe h und i des Energiewirtschaftsgesetzes verteilt werden können.

(2) Soweit möglich, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 die Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. 2 Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. 3 Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.



(heute geltende Fassung)