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Änderung § 52 MsbG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 90 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 52 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 52 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation | |
(1) 1 Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. 2 Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. 3 Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen. (2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verwendungszweck möglich ist. | (Text neue Fassung) (3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. |
(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz 1. |
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