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Änderung § 56 MsbG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 90 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 56 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Erhebung von Netzzustandsdaten | |
(1) 1 Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. 2 Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden 1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder 3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden. | |
(Text alte Fassung) (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen. | (Text neue Fassung) (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen. |
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren. |
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