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Änderung § 68 MsbG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 90 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des MsbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 68 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 68 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung


(Text neue Fassung)

§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung


vorherige Änderung

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:



(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

(Textabschnitt unverändert)

1. Bilanzkreisbewirtschaftung,

2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,

3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.

(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)