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Änderung § 68 MsbG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 90 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 68 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung | (Text neue Fassung)§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung |
(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: | (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Bilanzkreisbewirtschaftung, 2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung, 3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind. (3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. |
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