interne Verweise§ 8 MsbG Messstelle (vom 25.02.2025) ... genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den ...
§ 14 MsbG Wechsel des Messstellenbetreibers ... vollzogen werden soll. (2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat, müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, ...
§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 25.02.2025) ... Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 , 2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen ... 9. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, ...
§ 60 MsbG Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung (vom 25.02.2025) ... der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können. Außerhalb der in Satz 1 genannten ... zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 zu beachten. (4) Bei intelligenten Messsystemen haben ... in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" und nach der Angabe „nach § 47 " die Wörter „und von Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten" ... Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 , 2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen ... 5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, ... durch einen Punkt ersetzt. d) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben. 33. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 33 ... 69 Absatz 1 Nummer 6, d) in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen. In den Fällen von Satz 3 ist eine ... und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen." 37. § 54 wird wie folgt geändert: ... aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können. Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle ... Einspeisegänge zur Verfügung stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ... in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist." 41. In § 61 Absatz 1 ... Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 ... Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 ... Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 ... Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 2 EnWGEÜVÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 , 2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen ... 9. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, ... der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können. Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle ... zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 zu beachten." 17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb ... 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt. 16. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
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