Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Messstellenbetrieb
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt."
- 4.
- § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme" ersetzt und werden die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen," und die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist," durch die Wörter „Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so" ersetzt und werden die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten" werden gestrichen.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 81 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Netzbetreiber" die Wörter „und Messstellenbetreiber" eingefügt.
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258