Änderung § 27 SBG vom 09.08.2019

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§ 27 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 27 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Berufsförderung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird. 2 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. 2 § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.






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