Änderung § 28 SBG vom 09.08.2019

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§ 28 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 28 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ahndung von Dienstvergehen


(Text alte Fassung)

(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(2) Beabsichtigt
die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(3) 1
Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. 2 Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen.

(4)
Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab. 2 Mit der Anhörung kann auch eine Offizierin oder ein Offizier beauftragt werden. 3 Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. 4 Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person. 5 Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(2) 1 In einem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen eine Soldatin oder einen Soldaten hat das Truppendienstgericht in der Hauptverhandlung die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab. 2 Die Vertrauensperson schöpft ihre Kenntnis des Sachverhalts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme. 3 § 21 ist in gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden.





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