Tools:
Update via:
Änderung § 2 SBG vom 15.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BPersVGNG am 15. Juni 2021 und Änderungshistorie des SBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 2 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. |
(2) 1 Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. 2 Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/al148683-0.htm