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Änderung § 8 SBG vom 15.06.2021
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§ 8 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 8 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Geschäftsführung | |
(1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt. (2) 1 Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. 2 Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3 Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versammlungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (4) 1 Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. 2 Die Vertrauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. 3 Für Sprechstunden, Versammlungen und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur Verfügung gestellt. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauenspersonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 § 46 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (5) 1 Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauenspersonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 § 52 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. |
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