Tools:
Update via:
Änderung § 43 SBG vom 15.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BPersVGNG am 15. Juni 2021 und Änderungshistorie des SBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 43 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 43 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Pflichten der Dienststellen | |
(1) 1 Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. 2 Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. 3 Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. 4 Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. 5 Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt. (2) 1 Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2 Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. 3 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. 4 Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4. (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/al148687-0.htm