Tools:
Update via:
Änderung § 61 SBG vom 15.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BPersVGNG am 15. Juni 2021 und Änderungshistorie des SBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 61 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 61 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 61 Dienststellen ohne Personalrat | |
(Text alte Fassung) In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4. | (Text neue Fassung) In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/al148690-0.htm