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Änderung § 64 SBG vom 15.06.2021
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§ 64 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 64 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Rechtsverordnungen | |
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über 1. die Abgrenzung der Wahlbereiche, 2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses, 3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren, 5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie 6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden. |
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