§ 27 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 27 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Berufsförderung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. 2 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. 2 § 23 Absatz 5 gilt entsprechend. |
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen. |