Änderung § 31 SBG vom 01.04.2025

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§ 31 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 31 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Beschwerdeverfahren


(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:

1. den Dienstbetrieb,

2. die Fürsorge,

3. die Berufsförderung,

4. die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder

5. dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. 2 Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder der hierauf hinzuweisen ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. 2 Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. 3 Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.




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