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Änderung § 34 SBG vom 01.04.2025
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§ 34 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 34 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände | |
(1) 1 Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. 2 Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands gewählt sind. 3 Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständigen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienststellen des unterstellten Bereichs hinzu. (2) 1 Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. 2 Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den Versammlungen der unterstellten Großverbände nach Absatz 1 gewählt sind. 3 Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unterstellten selbständigen Einheiten und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu. | |
(Text alte Fassung) (3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlassbezogen zusammentreten. | (Text neue Fassung) (3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 und 7 finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlassbezogen zusammentreten. |
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