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Änderung § 37 SBG vom 01.04.2025

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§ 37 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 37 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

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§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen


(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1. der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie

(Text alte Fassung)

2. die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(Text neue Fassung)

2. die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.