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Änderung § 37 SBG vom 01.04.2025
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§ 37 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 37 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht) § 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen | |
(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind 1. der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie | |
(Text alte Fassung) 2. die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. | (Text neue Fassung) 2. die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos. |
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
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