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Änderung § 41 SBG vom 01.04.2025
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§ 41 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 41 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Text alte Fassung) § 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche | (Text neue Fassung)§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos |
(1) 1 Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden. (2) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. 2 Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind. (3) 1 Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in den Organisationsbereichen Wahlvorstände gebildet. 2 Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. 3 Diese werden in den militärischen Organisationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. 4 Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein. | (1) 1 Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden. (2) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind. (3) 1 Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. 2 Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. 3 Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. 4 Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein. |
(Textabschnitt unverändert) (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl. |
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