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Änderung § 47 SBG vom 01.04.2025
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§ 47 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 47 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Nichtöffentlichkeit | |
(1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich. (2) 1 Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. 2 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzungen einladen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos zu den Sitzungen einladen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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