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Änderung § 51 SBG vom 01.04.2025

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§ 51 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 51 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen


(Text alte Fassung)

1 Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades 'VS-Vertraulich' eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. 2 In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. 3 Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(Text neue Fassung)

1 Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades 'VS-Vertraulich' eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. 2 In den Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne des § 39 Absatz 1 hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. 3 Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.


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