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Änderung § 27 SBG vom 09.08.2019
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§ 27 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 27 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Berufsförderung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird. 2 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. 2 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. |
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen. |
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