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Änderung § 28 SBG vom 09.08.2019

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§ 28 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 28 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ahndung von Dienstvergehen


(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. 2 Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. 2 Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.