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Änderung § 46 SBG vom 09.08.2019

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§ 46 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 46 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Einberufung von Sitzungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel alle zwei Monate zusammentreten. 2 Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. 3 Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. 4 Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel monatlich zusammentreten. 2 Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. 3 Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. 4 Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.