Tools:
Update via:
Änderung § 46 SBG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 46 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 46 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Einberufung von Sitzungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel alle zwei Monate zusammentreten. 2 Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. 3 Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. 4 Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel monatlich zusammentreten. 2 Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. 3 Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. 4 Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten. |
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/al74973-0.htm