Zitierungen von § 33 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SBG Betreuung und Fürsorge (vom 15.06.2021)
... beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur ...
§ 34 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände (vom 01.04.2025)
... und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu. (3) § 33 Absatz 4 bis 7 , die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 und 7 finden entsprechend Anwendung mit der ...
§ 35 SBG Sprecherin, Sprecher (vom 01.04.2025)
... führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des ... § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner Sprecherinnen der hinsichtlich und ...
§ 36 SBG Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll (vom 01.04.2025)
... Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer ...
§ 39 SBG Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos (vom 01.04.2025)
... sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 oder § 34 zu bilden sind. Sie setzen sich zusammen aus je einem Mitglied pro ...
§ 58 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen
... besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 oder § 34 zu bilden sind. Sie setzen sich zusammen aus je einem Mitglied pro angefangenen ...


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