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Zitierungen von § 41 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 37 SBGWV Wahlvorstand (vom 01.04.2025)
... Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 ... 2. für sicherheitsempfindliche Bereiche. Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos". b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse ... b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der ... Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 8. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse ... 39 Absatz 1" ersetzt. 8. § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der ...
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 ...
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