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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (SBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 2. September 2016 SBG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 ist bis zur erstmaligen Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Rechte und Pflichten übergangsweise weiter durch den Personalrat der Zentrale wahrgenommen werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. September 2016.