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Änderung § 10a FinSV vom 13.10.2023
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§ 10a FinSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 10a FinSV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch |
1 Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. 2 Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Namen und Anschriften der Beteiligten, 2. eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und 3. den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens. |
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